Ob ihm mit der Herabsetzung des Ablieferungsbetrages in seiner Kassenbilanz, die zu Unrecht zu einem Fehlbetrag in der Kasse des Dienstes der Lehrtochter führte, der Straftatbestand des versuchten Betruges vorzuwerfen sei, wie die Generaldirektion PTT angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Massgebend ist für das Disziplinarverfahren nicht unmittelbar, ob der Beamte eine strafbare Handlung begangen habe. Wäre dieser Vorwurf entscheidend, so wäre gemäss Art. 39 BO (2) ein Strafverfahren zu eröffnen und der Vorwurf im Strafverfahren zu klären. Das kann hier unterbleiben.