Für den Beschwerdeführer musste ersichtlich sein, dass sich durch die Herabsetzung des aus der Schalterkasse der Lehrtochter stammenden Ablieferungsbetrages, den er ohne Widerspruch und ohne Quittierung entgegengenommen hatte, in der Kasse der Lehrtochter ein beträchtlicher Fehlbetrag ergab. Ob ihm mit der Herabsetzung des Ablieferungsbetrages in seiner Kassenbilanz, die zu Unrecht zu einem Fehlbetrag in der Kasse des Dienstes der Lehrtochter führte, der Straftatbestand des versuchten Betruges vorzuwerfen sei, wie die Generaldirektion PTT angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.