Die anlässlich der Instruktionsverhandlung gegebene Darstellung entzieht zudem nicht nur den früheren Erklärungen die Grundlage, sondern ist selber offensichtlich unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben hat. Für den Beschwerdeführer musste ersichtlich sein, dass sich durch die Herabsetzung des aus der Schalterkasse der Lehrtochter stammenden Ablieferungsbetrages, den er ohne Widerspruch und ohne Quittierung entgegengenommen hatte, in der Kasse der Lehrtochter ein beträchtlicher Fehlbetrag ergab.