Die Herabsetzung des Ablieferungsbetrages von Dienst 4 war unter den gegebenen Umständen auf keinen Fall zulässig. Der Beschwerdeführer hat für sein Vorgehen unterschiedliche und voneinander abweichende Erklärungen abgegeben. Jede dieser Erklärungen war unglaubhaft. Die anlässlich der Instruktionsverhandlung gegebene Darstellung entzieht zudem nicht nur den früheren Erklärungen die Grundlage, sondern ist selber offensichtlich unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben hat.