Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer entgegengenommen, ohne dass er ihn im Beisein der abliefernden Lehrtochter kontrolliert und quittiert hätte. Er hat den Ablieferungsbetrag überdies nach seinen Angaben unmittelbar nach der Änderung der Kassenbilanz direkt in den Kassenschrank versorgt und dort mit dem übrigen Geld vermischt. Durch diese Handlungen ergab sich für den Dienst der Lehrtochter ein erheblicher Fehlbetrag. Mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über die Kassen- und Rechnungsführung klar verletzt. Die Herabsetzung des Ablieferungsbetrages von Dienst 4 war unter den gegebenen Umständen auf keinen Fall zulässig.