Die PTT-Betriebe haben dies durch eine dienstliche Mitteilung vom 14. März 1994 ausdrücklich festgehalten. Dass diese Mitteilung erst nach den hier in Frage stehenden Vorfällen erfolgte, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Er hat durch sein Verhalten gegen Art. 24 Abs. 2 BtG verstossen. Ihm wird nicht vorgeworfen, die Weisungen vom 14. März 1994 missachtet zu haben. 4.a.aa. In der Aktennotiz der KPD über die Besprechung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Postamtes vom 9. Dezember 1993 wird festgehalten, dem Beschwerdeführer sei der Versuch einer betrügerischen Handlung gegenüber der Lehrtochter anzulasten.