Dadurch kann nicht nur der unrichtige Eindruck entstehen, jemand habe sich einer Verhaltensweise schuldig gemacht, die gar nicht vorliegt, sondern auch, verbale Äusserungen sexueller Natur stellten keine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie nicht grob im strafrechtlichen Sinne seien. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass verbale Äusserungen sexueller Art, von denen der Autor weiss oder wissen muss, dass sie für das Opfer unerwünscht sind, Dienstpflichtverletzungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BtG sind. Die PTT-Betriebe haben dies durch eine dienstliche Mitteilung vom 14. März 1994 ausdrücklich festgehalten.