Problematisch mag erscheinen, dass für das hier in Frage stehende Verhalten der gleiche Ausdruck der sexuellen Belästigung gebräuchlich und im Disziplinarverfahren auch verwendet worden ist, der zur Kennzeichnung des Straftatbestandes von Art. 198 StGB dient. Dadurch kann nicht nur der unrichtige Eindruck entstehen, jemand habe sich einer Verhaltensweise schuldig gemacht, die gar nicht vorliegt, sondern auch, verbale Äusserungen sexueller Natur stellten keine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie nicht grob im strafrechtlichen Sinne seien.