Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, S. 185 ff.). Die verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers waren aber gleichwohl wiederholt vorgebrachte Äusserungen sexueller Natur, die für die Betroffenen unerwünscht und belästigend waren. Der Beschwerdeführer musste das namentlich als Vorgesetzter wissen. Problematisch mag erscheinen, dass für das hier in Frage stehende Verhalten der gleiche Ausdruck der sexuellen Belästigung gebräuchlich und im Disziplinarverfahren auch verwendet worden ist, der zur Kennzeichnung des Straftatbestandes von Art. 198 StGB dient.