Zwar sind dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht Verhaltensweisen vorzuwerfen, die als sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB zu qualifizieren und nach dieser Vorschrift strafbar sind. Der Beschwerdeführer hat nicht tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Zu solchen strafbaren Belästigungen durch Worte zählen nach der Lehre solche, die direkte Aufforderungen zu sexueller Betätigung darstellen, die intime Körperbereiche oder das geschlechtliche Verhalten des Adressaten betreffen (vgl. Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 412 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl.