8 wenn die Disziplinarfehler gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (vgl. ZBl 96/1995, S. 78 ff.). Das trifft bei den hier in Frage stehenden Vorwürfen zu. e. Gesamthaft ergibt sich, dass die Generaldirektion PTT gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht den Vorwurf erhoben hat, er habe durch sein Verhalten Art. 24 Abs. 2 BtG verletzt. Zwar sind dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht Verhaltensweisen vorzuwerfen, die als sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB zu qualifizieren und nach dieser Vorschrift strafbar sind.