Es ist offenkundig und unbestritten, dass die Jahresfrist, die ab Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens zu laufen beginnt, eingehalten ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber A begann im Spätsommer 1990. Ebenfalls vor dem 2. Februar 1991 fand der Telefonanruf des Beschwerdeführers an A statt. Sein Verhalten ihr gegenüber dauerte jedoch über diesen Stichtag an. Es ging nach der glaubhaften Aussage von A im Sommer 1991 zu Ende. Auch die Zeugin B erklärte, dass das Verhalten ihr gegenüber bis zum Sommer 1991 angedauert habe. Die Bemerkung gegenüber C erfolgte im Jahre 1993. Bei dieser Sachlage ist auch die Dreijahresfrist von Art. 27 Abs. 4 BO (2) eingehalten.