Gemäss Art. 27 Abs. 4 BO (2) verjährt die disziplinarische Verantwortlichkeit des Beamten ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens, auf alle Fälle aber drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht. Die Verjährung ruht, solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden. Im vorliegenden Fall erhielt die KPD am 11. November 1993 erstmals telefonisch Kenntnis von Disziplinarverfehlungen des Beschwerdeführers. Die Disziplinarverfügung wurde am 2. Februar 1994 getroffen. Es ist offenkundig und unbestritten, dass die Jahresfrist, die ab Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens zu laufen beginnt, eingehalten ist.