Ein solches Zusammenwirken wird durch Verhaltensweisen, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, verunmöglicht. d. Der Beschwerdeführer hat die Einrede erhoben, die Vorkommnisse seien verjährt, soweit sie früher als drei Jahre vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens stattgefunden hätten. Die Generaldirektion PTT führte im angefochtenen Entscheid aus, aufgrund der vorhandenen zeitlichen Angaben seien tatsächlich einzelne Widerhandlungen bereits verjährt. Angesichts aller übrigen, noch nicht verjährten Verfehlungen sei dies jedoch für die Gesamtbeurteilung des Falles unerheblich. Gemäss Art.