Genève 1995, S. 31) - auch auf die Aufgabenerfüllung im Postamt negativ aus. So hat denn auch die Zeugin B glaubhaft ausgeführt, dass sie es wegen der anzüglichen Bemerkungen des Beschwerdeführers beim Geldwechseln nach Möglichkeit vermieden habe, in dessen Büro zu gehen. Eine gute Erfüllung der öffentlichen Aufgaben setzt ein kooperatives und von gegenseitigem Vertrauen geprägtes Zusammenwirken aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus. Ein solches Zusammenwirken wird durch Verhaltensweisen, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, verunmöglicht.