Das gilt selbst für die Bemerkung gegenüber der Mitarbeiterin C, welche diese selber zwar nicht als «sexuelle Belästigung in diesem Sinne», das heisst wohl als tätliche oder grobe verbale Belästigung, empfunden hatte. Gleichwohl hatte auch C die Bemerkung als unangenehm und unnötig empfunden und sie jenen Sprüchen und Handlungsweisen gleichgestellt, denen sie bei einer früheren Arbeit im Gastgewerbe ausgesetzt war. Solches Verhalten setzt jedoch nicht den Massstab dafür, wie sich ein Vorgesetzter im öffentlichen