Dass die Mitarbeiterin durch den Telefonanruf ihres Chefs tatsächlich belästigt wurde, ergibt sich zudem aus der Aussage ihrer Arbeitskollegin B, die glaubhaft ausführte, dass A damals verstört zur Arbeit erschienen sei und nachher vom Anruf ihres Chefs erzählt habe. Der Beschwerdeführer musste sodann auch wissen, dass die Bemerkungen sexueller Natur, die er gegenüber A, B und C jeweils auf dem Amt machte, für seine Mitarbeiterinnen unerwünscht waren. Das gilt selbst für die Bemerkung gegenüber der Mitarbeiterin C, welche diese selber zwar nicht als «sexuelle Belästigung in diesem Sinne», das heisst wohl als tätliche oder grobe verbale Belästigung, empfunden hatte.