Wenn der Beschwerdeführer ungeachtet dieses abwehrenden Verhaltens insistierte und sogar noch ausführte, sie könnten ja gleich zusammen duschen, so musste er wissen, dass er damit Äusserungen sexueller Natur machte, die für die Mitarbeiterin unerwünscht und belästigend waren. Dass die Mitarbeiterin durch den Telefonanruf ihres Chefs tatsächlich belästigt wurde, ergibt sich zudem aus der Aussage ihrer Arbeitskollegin B, die glaubhaft ausführte, dass A damals verstört zur Arbeit erschienen sei und nachher vom Anruf ihres Chefs erzählt habe.