Ob ihm der Telefonanruf und der Besuchsvorschlag allein schon vorzuwerfen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. A hat als Zeugin glaubhaft dargelegt, dass sie auf das Ansinnen ihres Chefs nicht einging und nach Ausflüchten suchte. Wenn der Beschwerdeführer ungeachtet dieses abwehrenden Verhaltens insistierte und sogar noch ausführte, sie könnten ja gleich zusammen duschen, so musste er wissen, dass er damit Äusserungen sexueller Natur machte, die für die Mitarbeiterin unerwünscht und belästigend waren.