Das gleiche gilt für andere Verhaltensweisen, die nicht tätliche Belästigungen im strafrechtlichen Sinne sind. c. Das Benehmen des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeiterinnen A, B und C verstösst gegen die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten gemäss Art. 24 Abs. 2 BtG. Der Beschwerdeführer hat bereits damit, dass er A zu Hause telefonierte und einen Besuch vorschlug, in Kauf genommen, dass er sie in eine für sie unangenehme und als Mitarbeiterin schwierige Situation versetzen würde. Ob ihm der Telefonanruf und der Besuchsvorschlag allein schon vorzuwerfen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.