24 Abs. 2 BtG verankerten Dienstpflicht erscheinen dabei keineswegs nur Vorgehensweisen, die den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen, wonach auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft wird, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Art. 24 Abs. 2 BtG wird durch verbale Äusserungen sexueller Natur vielmehr bereits dann verletzt, wenn der Autor weiss oder wissen muss, dass diese Äusserungen für das Opfer unerwünscht sind. Das gleiche gilt für andere Verhaltensweisen, die nicht tätliche Belästigungen im strafrechtlichen Sinne sind.