24 Abs. 2 BtG hat sich der Beamte gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen. Gegen diese Dienstpflicht verstösst ein Verhalten, durch welches Dritte sexuell belästigt werden (vgl. Anne-Lise Saillen, Harcèlement sexuel en droit pénal et privé suisse, in: Le travail et le droit, Fribourg 1994, S. 156). Als Verletzung der in Art. 24 Abs. 2 BtG verankerten Dienstpflicht erscheinen dabei keineswegs nur Vorgehensweisen, die den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen, wonach auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft wird, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.