Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des einleitenden Satzes durch einen falschen Vorwurf zu seinen Ungunsten beeinflusst worden wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren liegt somit nicht vor, und zwar ungeachtet dessen, ob dieser Anspruch nun aus Art. 4 BV abgeleitet oder auf Art. 6 EMRK abgestützt wird. 3. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BtG hat sich der Beamte gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.