6 Beschwerdeführer zu diesen konkreten Vorwürfen befragt wurde. Gegenstand der eigentlichen Befragung waren nicht etwa Klagen allgemeiner Art. Die dem Beschwerdeführer unterbreiteten Vorwürfe entsprechen vollumfänglich jenen, die in der Aktennotiz über die Besprechung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festgehalten worden waren. Es kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des einleitenden Satzes durch einen falschen Vorwurf zu seinen Ungunsten beeinflusst worden wäre.