Bern 1995, S. 257 f.). Doch kann die Frage der tatsächlichen Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK letztlich offengelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist. Zwar ist es richtig, dass Gegenstand der Befragung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1993 nicht Vorwürfe waren, die von Privaten stammten. Es trifft auch zu, dass in den Akten Vorwürfe Privater mit Ausnahme eines anonymen Schreibens, auf welches die KPD und die Generaldirektion PTT zu Recht nicht abgestellt haben, fehlen. Indes ist davon, dass die KPD seit einiger Zeit von Privaten und vom Personal Klagen über den Beschwerdeführer erhalten habe, einzig im ersten Satz der Einleitung die Rede.