Effektiv seien keine Klagen von Privaten nachgewiesen. Dieser unwahre Vorwurf habe eine erhebliche Irritation des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, was den weiteren Verlauf der Einvernahme zu seinen Ungunsten beeinflusst habe. Dadurch sei Art. 6 EMRK verletzt worden. Art. 6 EMRK findet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichts auf das Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienstverhältnis grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGE 121 II 25, 120 Ia 189 E. 2f mit Hinweisen; ZBl 96/1995, S. 70 f. E. 3c; anderer Meinung: Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 257 f.).