Im vorliegenden Fall war es aufgrund der konkreten Beweislage, wie sie sich im verwaltungsinternen Verfahren präsentierte, jedenfalls vertretbar, auf eine Zeugeneinvernahme zu verzichten. cc. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, es hätte nicht auf das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers abgestellt werden dürfen, weil die Befragung auf einem unwahren Vorwurf aufgebaut habe, wonach die KPD seit einiger Zeit von Privaten und vom Personal des Postamtes Klagen über den Beschwerdeführer erhalten hätten. Effektiv seien keine Klagen von Privaten nachgewiesen.