Das entspricht dem Grundsatz, der in der Kompetenzregelung von Art. 14 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck kommt, dass nämlich nicht auf allen Stufen des Verfahrens gleich hohe Anforderungen an die Beweiserhebung zu stellen sind (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 96/1995, S. 81 E. cc). Im vorliegenden Fall war es aufgrund der konkreten Beweislage, wie sie sich im verwaltungsinternen Verfahren präsentierte, jedenfalls vertretbar, auf eine Zeugeneinvernahme zu verzichten. cc.