Daran ändert nichts, dass im Verfahren vor der PRK verschiedene Mitarbeiterinnen zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigung und der Manipulation bei den Kassenabrechnungen als Zeuginnen befragt worden sind. Das entspricht dem Grundsatz, der in der Kompetenzregelung von Art. 14 Abs. 1 VwVG zum Ausdruck kommt, dass nämlich nicht auf allen Stufen des Verfahrens gleich hohe Anforderungen an die Beweiserhebung zu stellen sind (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 96/1995, S. 81 E. cc).