Es ist auch vertretbar, wenn die KPD und die Generaldirektion den massgeblichen Sachverhalt aufgrund des Schreibens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als hinreichend erstellt erachteten. Daran ändert nichts, dass im Verfahren vor der PRK verschiedene Mitarbeiterinnen zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigung und der Manipulation bei den Kassenabrechnungen als Zeuginnen befragt worden sind.