Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die KPD mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gegen den Beschwerdeführer im gemeinsamen Schreiben vom 12. November 1993 Vorwürfe erhoben hatten, eine Besprechung durchführte, die der Einholung einer Auskunft diente. Es ist auch vertretbar, wenn die KPD und die Generaldirektion den massgeblichen Sachverhalt aufgrund des Schreibens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als hinreichend erstellt erachteten.