5 Sachverhalts über die Einholung einer blossen Auskunft hinaus eine förmliche Zeugeneinvernahme hätte durchführen müssen. Im Verwaltungsverfahren sind Zeugeneinvernahmen nach Art. 14 Abs. 1 VwVG indes nur durchzuführen, wenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abgeklärt werden kann. Das gilt grundsätzlich auch für das Disziplinarverfahren. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die KPD mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gegen den Beschwerdeführer im gemeinsamen Schreiben vom 12. November 1993 Vorwürfe erhoben hatten, eine Besprechung durchführte, die der Einholung einer Auskunft diente.