Gemäss Art. 12 Bst. c VwVG können zur Abklärung des Sachverhaltes Auskünfte oder das Zeugnis von Drittpersonen eingeholt werden. Wird eine Auskunft eingeholt, so ist darüber eine Aktennotiz oder ein Protokoll zu erstellen. Es besteht zum vornherein kein Grund, Aktennotizen oder Protokolle über solche Auskünfte aus dem Recht zu weisen. Fragen kann man sich einzig, ob die Disziplinarbehörde zur hinreichenden Abklärung des