In der Verfügung sind der Tatbestand und die rechtlichen Erwägungen in einlässlicher Weise dargestellt. Einzuräumen ist, dass in der von der KPD durchgeführten Disziplinaruntersuchung die einzelnen Verfahrensschritte nicht durchwegs so auseinandergehalten wurden, wie es der Regelung von Art. 30 ff. BO (2) entspricht. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers wurden dadurch jedoch in keiner Weise beeinträchtigt. bb. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht zugestimmt werden, wenn er verlangt, alle Schriftstücke, die ihn belastende Aussagen Dritter enthielten und nicht Protokolle von Zeugeneinvernahmen seien, hätten aus den Akten gewiesen werden müssen. Gemäss Art.