Das Ergebnis dieser Besprechung war in einer Aktennotiz vom 13. Dezember 1993 festgehalten worden. Nach dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verfehlungen eröffnet, dass die KPD den Erlass von Disziplinarmassnahmen erwäge. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er mit einer ausführlichen Eingabe vom 12. Januar 1994 Gebrauch machte. Mit der Disziplinarverfügung vom 2. Februar 1994 lehnte die KPD eine Ergänzung der Untersuchung ab. In der Verfügung sind der Tatbestand und die rechtlichen Erwägungen in einlässlicher Weise dargestellt.