anzuordnen gewesen. b.aa. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das durchgeführte Disziplinarverfahren genüge diesen Bestimmungen nicht. Der Beschwerdeführer wurde von der KPD vorerst zu den Vorwürfen befragt, welche die zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schreiben vom 12. November 1993 erhoben hatten und über welche die KPD mit sieben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 9. Dezember 1993 eine Besprechung durchgeführt hatte. Das Ergebnis dieser Besprechung war in einer Aktennotiz vom 13. Dezember 1993 festgehalten worden.