VPB 56 [1992] Nr. 3 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Einvernahme von Zeugen kann in diesem Fall vom Bundesrat und seinen Departementen, von der Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (heute: Bundesamt für Justiz) sowie von den eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen angeordnet werden. Die Generaldirektion PTT ist in Art. 14 Abs. 1 VwVG nicht genannt. Das ist indes ohne Belang. Wäre im Disziplinar- beziehungsweise im Beschwerdeverfahren vor der Generaldirektion PTT die Einvernahme von Zeugen erforderlich gewesen, so wäre sie von einer Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG anzuordnen gewesen.