In Betracht kommen Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein sowie Gutachten von Sachverständigen. Art. 14 Abs. 1 VwVG legt für die Zeugeneinvernahmen fest, dass diese im Verwaltungsverfahren nur dann anzuordnen sind, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 121; VPB 56 [1992] Nr. 3 E. 5.5 mit Hinweisen).