4 Im übrigen wird in der Beamtenordnung (2) - gleich wie im Beamtengesetz - auf die allgemeinen Vorschriften über das Vewaltungsverfahren verwiesen (Art. 33 BO [2]). bb. Art. 12 VwVG bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Geregelt werden zudem die im Verwaltungsverfahren zulässigen Beweismittel. In Betracht kommen Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein sowie Gutachten von Sachverständigen.