30 Abs. 2 BO (2) sind die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich zu protokollieren. Betrachtet die zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt sie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis (Art. 31 Abs. 1 BO [2]). Die Disziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die Disziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung (Art. 32 Abs. 1 BO [2]).