32 Abs. 4 BtG). Die Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO [2], SR 172.221.102), die für die Beamten der PTT und SBB gilt, enthält ausführende Bestimmungen über die Disziplinarordnung und das Disziplinarverfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BO (2) ist dem Beamten die Einleitung der Disziplinaruntersuchung unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht zu eröffnen. Er ist anzuhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BO (2) sind die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich zu protokollieren.