2.a.aa. Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden (Art. 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], RS 172.221.10). Dem Beamten ist von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung und von den Akten, auf welche die Disziplinarverfügung gestützt werden soll, Kenntnis zu geben. Er soll in ausreichendem Mass Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der Untersuchung und zur Verteidigung erhalten (Art. 32 Abs. 2 BtG). Soweit das Beamtengesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich das Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den ergänzenden Bestimmungen (Art. 32 Abs. 4 BtG).