der Entscheid der Generaldirektion PTT vom 13. Februar 1995 sowie die Disziplinarverfügung der KPD vom 2. Februar 1994 seien aufzuheben. Eventuell sei als Disziplinarmassnahme ein Verweis auszusprechen. Die Generaldirektion PTT beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 1995 die Abweisung der Beschwerde. D. Im Verfahren vor der PRK wurden am 6. September 1995 sowie am 25. September 1995 Zeugeneinvernahmen zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen beziehungsweise der Manipulation bei den Kassenabrechnungen durchgeführt.