Er habe damit die massgebenden Sicherheitsbestimmungen verletzt. Weiter habe er gegen Ende November 1993 seinen persönlichen Schlüssel zum Posteingang vermisst, ohne umgehend die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Ausserdem habe X am 24. Juni 1993 durch Manipulationen in den Kassenabrechnungen einen mutmasslichen Fehlbetrag von Fr. 1000.- in seiner Kasse auf die Lehrtochter abschieben wollen. Im Oktober 1993 habe er zwei Mitarbeiterinnen gebeten, ihm vom Betrag von jeweils Fr. 500.- für gute Leistungen je Fr. 200.- zurückzugeben, um damit den durch eine Werbeveranstaltung erlittenen Verlust zu reduzieren.