Mit Entscheid vom 13. Februar 1995 wies die Generaldirektion PTT die Beschwerde von X gegen die Disziplinarverfügung der KPD ab. Sie erachtete insbesondere als erwiesen, dass X gegenüber drei Mitarbeiterinnen des Postamtes bewusst und wiederholt sexuelle Anspielungen gemacht und damit seine Dienstpflichten als Vorgesetzter in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt habe. Er habe sodann der Sekretärin der Kirchenpflege einen Schlüssel des Postamtes ausgehändigt, damit diese gelegentlich und unbeaufsichtigt in seinem Büro habe Arbeiten erledigen können. Er habe damit die massgebenden Sicherheitsbestimmungen verletzt.