Mit Verfügung vom 2. Februar 1994 ordnete die KPD an, dass X auf den 7. März 1994 strafweise wegversetzt und zum Betriebssekretär 12 rückversetzt werde, unter Reduktion der Besoldung auf das Maximum der 12. Besoldungsklasse und unter Entzug der Umzugskosten. Hinsichtlich der Versetzung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, welche vom Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) auf Antrag von X mit Zwischenentscheid vom 6. Mai 1994 wiederhergestellt wurde. B. Mit Entscheid vom 13. Februar 1995 wies die Generaldirektion PTT die Beschwerde von X gegen die Disziplinarverfügung der KPD ab.