- Die Disziplinarmassnahme der strafweisen Versetzung im Dienst oder der Rückversetzung im Amt ist zu ergreifen, wenn das Vertrauen des Staates in den Beamten schwerwiegend erschüttert oder zerstört ist (E. 11). - Im Verfahren vor der Personalrekurskommission werden keine Kosten erhoben, es sei denn, es handle sich um eine mutwillig oder leichtfertig erhobene Beschwerde, oder der Beschwerdeführer habe mutwillig oder leichtfertig zusätzliche Verfahrenskosten verursacht (E. 12).