seine verbale Äusserungen für das Opfer unerwünscht sind (E. 3). - Nach den Vorschriften B 33 der Generaldirektion PTT für die Poststellen über die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Verkehrsstatistik sind Geldbeträge und Wertzeichen grundsätzlich von Hand zu Hand zu übergeben und vom Übernehmenden sofort anzuerkennen. Diese Vorschriften sind genau zu befolgen (E. 4). - Die Disziplinarmassnahme der strafweisen Versetzung im Dienst oder der Rückversetzung im Amt ist zu ergreifen, wenn das Vertrauen des Staates in den Beamten schwerwiegend erschüttert oder zerstört ist (E. 11).