1 Art. 31 Abs. 1 Ziff. 5 BtG. Strafweise Versetzung im Dienst und Rückversetzung im Amt. - Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener Untersuchung ausgesprochen werden (Art. 32 Abs. 1 BtG). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren nur dann anzuordnen, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG, E. 2). - Der Beamte hat sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern höflich und taktvoll zu benehmen (Art. 24 Abs. 2 BtG). Gegen diese Dienstpflicht verstösst ein Verhalten, durch welches Dritte sexuell belästigt werden, und zwar bereits dann, wenn der Autor weiss oder wissen muss, dass