{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 12\nmehr gegeben, nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung fällt auch aus\nder Sicht der PRK, so wie sie sich nach eingehender materieller Prüfung der\nAngelegenheit und Durchführung ergänzender Beweismassnahmen darstellt,\nausser Betracht.\nbb. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im\nfachlichen Bereich in weiten Teilen gute Arbeit geleistet hat und dass er\nnamentlich auch für die Zeit seit Eröffnung des Disziplinarverfahrens\nleistungsmässig gute Bewertungen vorweisen kann. Die festgestellten\nDienstpflichtverletzungen stellen nicht die fachliche Befähigung des\nBeschwerdeführers in Frage, sondern dessen charakterliche Eignung als\nVorgesetzter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Postamt und als\nMitarbeiter der KPD, dem mit der Leitung eines Postamtes eine besondere\nVertrauensstellung zukommt. Den fachlichen Bewertungen seit Eröffnung\ndes Beschwerdeverfahrens steht zudem die Errichtung des Lügengebäudes\nim Zusammenhang mit der Schalterkassenabrechnung der Lehrtochter und\ndie versuchte Zeugenbeeinflussung gegenüber. Dieses Verhalten, welches das\nVertrauen in die charakterliche Integrität des Beschwerdeführers vollends\nerschüttern musste, wiegt schwerer als die gute Beurteilung der fachlichen\nLeistungen.\ncc. Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten beschränkt sich\nnicht auf einen Einzelfall, sondern umfasst eine Vielzahl von Vorkommnissen.\nDer Beschwerdeführer hat dabei selbstherrlich und weitgehend im eigenen\nInteresse gehandelt. Die Generaldirektion PTT hat im angefochtenen Entscheid\ndeshalb zu Recht festgehalten, dass ihn gesamthaft keineswegs ein leichtes\nVerschulden treffe. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn\nals Disziplinarmassnahme verfügt wurde, der Beschwerdeführer werde\ngestützt auf Art. 31 Abs. 1 Ziff. 5 BtG strafweise zum Betriebssekretär der\nBesoldungsklasse 12 rückversetzt und gleichzeitig strafweise unter Entzug der\nUmzugskosten versetzt. Zwar trifft es zu, dass sich für den Beschwerdeführer\naus der Rückversetzung und der Versetzung nicht nur der Verlust seines\nbisherigen Amtes und die Notwendigkeit eines Umzugs ergibt, sondern dass\ner darüber hinaus durch die Disziplinarmassnahme auch eine erhebliche\nfinanzielle Einbusse erleidet. Beides ist indessen Folge davon, dass der\nBeschwerdeführer aufgrund der festgestellten Dienstpflichtverletzungen\nals Amtsleiter nicht mehr tragbar ist. Der Beschwerdeführer ist in die oberste\nautomatisch erreichbare Stufe des nichtgradierten diplomierten Postbeamten\n(Betriebssekretär der 12. Besoldungsklasse) rückversetzt worden. Die verfügte\nReduktion der Besoldung entspricht der Regelung von Art. 28 Abs. 1 BO (2),\nwonach die Besoldung im Falle der Rückversetzung wenigstens auf den\nHöchstbetrag des tiefer eingestuften Amtes herabzusetzen ist. Die Massnahme\nverstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde\nist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n12.a. Im Verfahren vor der PRK werden keine Kosten erhoben, es sei denn, es\nhandle sich um eine mutwillig oder leichtfertig erhobene Beschwerde oder der\nBeschwerdeführer habe mutwillig oder leichtfertig zusätzliche\nVerfahrenskosten verursacht (VPB 59 [1995] Nr. 2 E. 5). Im vorliegenden\nFall hat der Beschwerdeführer durch die an der Instruktionsverhandlung\nvom 6. September 1995 vorgetragene Behauptung, in der Schublade der\nLehrtochter seien nachträglich noch Fr. 1000.- gefunden worden, die\n\n13\nzusätzliche Einvernahme der Lehrtochter als Zeugin erforderlich gemacht.\nDie Zeugeneinvernahme hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an der\nInstruktionsverhandlung eine Darstellung abgegeben hat, die offenkundig\nnicht der Wahrheit entsprach. Der Beschwerdeführer hat durch dieses\nVerhalten mutwillig zusätzliche Verfahrenskosten verursacht. Diese sind\nihm aufzuerlegen.\nb. Der Präsident der PRK hat die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende\nWirkung in Anwendung von Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederhergestellt.\nMit der Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheides fällt die\naufschiebende Wirkung dahin. Gleichzeitig entfaltet die Verfügung der\nKPD, mit welcher der Beschwerdeführer strafweise im Amt rückversetzt\nbeziehungsweise versetzt wird, ihre Wirkung (Gygi, a. a. O., S. 243). Einer\nallfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht kommt bei\neiner Disziplinarmassnahme nicht von Gesetzes wegen aufschiebende\nWirkung zu, sondern nur dann, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung\ndiese verfügt (Art. 111 Abs. 2 OG).\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.26 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 12. Februar\n1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 428\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}